Für Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten wird dafür ein individuelles Auskunftsrecht zu den Entgeltstrukturen des Unternehmens geschaffen. Damit sollen Arbeitnehmer ihre eigene Entlohnung mit der Entlohnung von Kollegen oder Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen können. Zudem soll ihnen damit die Durchsetzung des Anspruchs auf gleiches Entgelt erleichtert werden.
Das neue Auskunftsrecht für Arbeitnehmer bezieht sich dabei nicht auf ein konkretes monatliches Bruttoentgelt, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten. Die Auskünfte werden in tarifgebundenen Betrieben mit Betriebsrat vom Betriebsrat erteilt. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.
Zudem ergibt sich aus dem Entgelttransparenzgesetz eine neue Berichtspflicht für Unternehmen. Nach den §§ 264 bis 289 Handelsgesetzbuch haben künftig lageberichtspflichtige Unternehmen mit über 500 Beschäftigten regelmäßig über Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit im Unternehmen in den entsprechenden Lageberichten zu berichten.
Auch neu ist, dass Unternehmen aufgrund des Gesetzes dazu aufgefordert sind, ihre Vergütungsstrukturen regelmäßig zu überprüfen und entsprechend des Gebots der Entgeltgleichheit zu gestalten.
Das Entgelttransparenzgesetz wird voraussichtlich zum 1. Juni 2017 in Kraft treten.