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Entgelttransparenzgesetz verabschiedet

Am 30. März 2017 hat der Bundestag den Entwurf eines „Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen“ (Entgelttransparenzgesetz - EntgTranspG) beschlossen. Damit haben Arbeitnehmer in größeren Unternehmen erweiterte Rechte, Einblick in die Gehaltsstruktur des Betriebes zu nehmen.

Ziel des Gesetzes ist es laut Bundesregierung, „insgesamt eine diskriminierungsfreie Bewertung von Fähigkeiten und Kompetenzen, individuelle Gehaltsverhandlungen auf Augenhöhe sowie eine offene wertschätzende Unternehmenskultur“ zu schaffen.

Im Wesentlichen beinhaltet das Gesetz vier Eckpfeiler, mit denen dieses Ziel zukünftig erreicht werden soll:

  • Definition wesentlicher Grundsätze und Begriffe zum Gebot der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern bei gleicher und gleichwertiger Arbeit (§ 5 EntgTranspG),
  • Einführung eines individuellen Auskunftsanspruchs für Beschäftigte in Betrieben mit mindestens 200 Beschäftigten und Stärkung des Betriebsrates bei Wahrnehmung des Auskunftsanspruchs (§§ 10ff. EntgTranspG),
  • private Arbeitgeber mit mindestens 500 Beschäftigten sollen betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit ein- und durchführen (§§ 17ff. EntgTranspG),
  • Einführung einer Berichtspflicht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit von Frauen und Männern für Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten (soweit nach HGB lageberichtspflichtig) (§§ 21, 22 EntgTranspG).

Hintergrund der Gesetzesinitiative ist die in Deutschland besonders hervorstechende Diskrepanz zwischen den Gehältern von Frauen und Männern bei gleichwertigen Tätigkeiten. Die sogenannte „Lohnlücke“ liegt derzeit noch bei 21 Prozent. Selbst wenn man bei der Berechnung berücksichtigt, dass Frauen noch häufiger in Teilzeit arbeiten als Männer und zum Beispiel überproportional häufiger in sozialen Berufen, die einen geringeren Verdienst vorsehen, tätig sind, bleibt immer noch eine Lücke von durchschnittlich 7 Prozent.

Das Gebot der Entgeltgleichheit gilt grundsätzlich für alle in § 5 EntgTranspG genannten Beschäftigten, der Auskunftsanspruch allerdings nur für Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 200 Beschäftigten (§ 12 – Reichweite EntgTranspG).

Übergangsbestimmungen legen fest, dass der Auskunftsanspruch erstmals sechs Kalendermonate nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden kann. Für die Berichtspflicht nach §§ 21 und 22 EntgTranspG gelten andere Fristen.

Das Gesetz wird voraussichtlich im Mai den Bundesrat passieren (nächste Sitzung am 12. Mai 2017) und anschließend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.