Der EuGH hat mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (C-743/23) entschieden, dass bei Arbeitnehmern, die innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz in zwei oder mehr Staaten tätig sind, bei der Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts auch Tätigkeiten außerhalb dieser Staaten zu berücksichtigen sind.
Auch Einsätze außerhalb Europas zählen
Die Verordnung (EG) 883/2004 regelt, dass das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates gilt, wenn der Arbeitnehmer dort einen wesentlichen Teil seiner Beschäftigung ausübt. Das ist der Fall, wenn er dort vorausschauend auf die kommenden 12 Monate mindestens 25 Prozent seiner Arbeitszeit oder seines Arbeitsentgelts erzielt.
Bislang wurde die Verordnung häufig so ausgelegt, dass bei der Beurteilung der 25 Prozent nur Tätigkeiten innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz angerechnet wurden. Tätigkeiten in Drittstaaten blieben außer Betracht.
Der EuGH stellte nun klar, dass beim Grenzwert von 25 Prozent Tätigkeiten auch außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz berücksichtigt werden müssen. Das führt dazu, dass Drittstaatentätigkeiten (z. B. in den USA oder China) die 25 Prozent-Schwelle beeinflussen, mehr Fallkonstellationen nicht mehr unter die Wohnsitzregel fallen und häufiger das Sozialversicherungsrecht des Sitzstaates des Arbeitgebers Anwendung findet.
Unternehmen müssen weltweite Tätigkeiten stärker prüfen
Gerade für international tätige Unternehmen mit weltweiten Einsätzen ist eine vorausschauende Gesamtbetrachtung aller Tätigkeiten weltweit nun zwingend erforderlich.
Die DVKA wird die neue Rechtslage bei der Ausstellung von neuen A1-Bescheinigungen berücksichtigen. Bereits ausgestellte A1-Bescheinigungen behalten im Rahmen ihres zeitlichen Geltungsbereichs weiterhin Bindungswirkung, solange sie nicht von der ausstellenden Behörde zurückgenommen oder widerrufen werden.