Im Streitjahr bezog der Steuerzahler Versorgungsbezüge. In den beiden ihm übersandten Lohnsteuerbescheinigungen war ein Bruttoarbeitslohn von 29.221 EUR sowie von 9.740 EUR und hierin enthaltene Versorgungsbezüge in gleicher Höhe eingetragen. Bei den vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelten Lohnsteuerdaten fehlte die Angabe der Versorgungsbezüge in Höhe von 9.740 EUR (Bruttoarbeitslohn insgesamt: 38.961 EUR, Versorgungsbezüge 29.221 EUR).
In der persönlich beim Finanzamt abgegebenen Steuererklärung war in der Anlage N ein Bruttoarbeitslohn von 38.961 EUR eingetragen. Die Zeile 11 „steuerbegünstigte Versorgungsbezüge, in Zeile 6 enthalten“ enthielt versehentlich keine Eintragung. Die Bearbeiterin des Finanzamtes überprüfte die ihr ausgehändigten Belege, hakte die einzelnen Positionen ab und gab die Belege anschließend zurück. Die ihr vom Kläger vorgelegten Lohnsteuerbescheinigungen überprüfte sie wegen der elektronischen Datenübermittlung vor der Rückgabe nicht mehr. Der in der Annahmestelle tätige Beamte ergänzte später die fehlende Angabe der Versorgungsbezüge in der Anlage N aufgrund der elektronisch übermittelten Daten um den Betrag 29.221 EUR.
Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt dann einen Bruttoarbeitslohn von 38.961 EUR, einen Freibetrag für Versorgungsbezüge, aber auch den eigentlich nicht zustehenden Arbeitnehmerpauschbetrag bzw. den Altersentlastungsbetrag. Nachdem der Arbeitgeber die übermittelten Daten korrigiert und der Steuerzahler das Finanzamt entsprechend informiert hatte, änderte dieses den Einkommensteuerbescheid und ließ nun den Arbeitnehmerpauschbetrag und den Altersentlastungsbetrag unberücksichtigt.
Die hiergegen gerichtete Klage hat Erfolg. Der Bescheid konnte weder wegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 129 der Abgabenordnung (AO) noch gemäß § 173 Absatz 1 Nummer 1 AO wegen nachträglichen Bekanntwerdens neuer Tatsachen geändert werden.