Die Klägerin erzielte im Streitjahr als Steuerberaterin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Sie war als freie Mitarbeiterin in den Kanzleiräumen eines Kollegen tätig und unternahm im Streitjahr 85 Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Kanzlei des Kollegen. Sie führte kein Fahrtenbuch.
Die Klägerin ermittelte den Entnahmewert für private Fahrten mit den betrieblichen Fahrzeugen nach der 1 %-Methode und erfasste diesen Betrag als Betriebseinnahme. Ihre entstandenen Fahrzeugkosten ohne Abschreibungen und Zinsen machte sie als Betriebsausgaben geltend. Die für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte abzugsfähigen Betriebsausgaben ermittelte die Klägerin nicht durch Multiplikation des gesetzlichen Faktors 0,03 % mit dem Listenpreis und der einfachen Wegstrecke zur Betriebsstätte. Stattdessen setzte sie einen Betrag an, der sich ergab, indem sie jeweils den Listenpreis des genutzten Fahrzeugs mit dem Faktor 0,002 %, den gefahrenen Tagen und den Entfernungskilometern multiplizierte.
Diese Handhabung ist ja inzwischen bei der Arbeitnehmerbesteuerung möglich. Eine Übertragung der Rechtsprechung für die Arbeitnehmerbesteuerung kommt nach Auffassung des BFH nicht in Betracht. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Unterschiedsbetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte unabhängig von der Anzahl der getätigten Fahrten mit dem Faktor "0,03 %" des Listenpreises je Kalendermonat und Entfernungskilometer zu ermitteln.
Für eine fahrtenbezogene Ermittlung lasse das Gesetz keinen Raum. Denn für Gewinnermittler, die ohnehin Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten unterliegen, sei es weder unverhältnismäßig noch unzumutbar, die Führung eines Fahrtenbuches zu verlangen, um die Nachteile der pauschalen Betriebsausgabenkürzung i.H.v. 0,03 % des Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer zu vermeiden, die sich bei weniger als 15 monatlichen Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte ergeben.