Die Urteile sind grundsätzlich zum Vorteil von Arbeitnehmern ausgefallen. Der BFH hat nämlich seine Rechtsprechung insoweit modifiziert, als nunmehr nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern - entgegen der Auffassung der Finanzbehörden - auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers bei Anwendung der sogenannten Ein-Prozent-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind. Besteht etwa eine Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer die Benzinkosten selbst trägt, so mindert dies den geldwerten Vorteil.
Allerdings kann der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von 0 EUR gemindert werden. Ein geldwerter Nachteil kann – so der BFH – aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen. Ein verbleibender "Restbetrag" bleibt daher ohne steuerliche Auswirkungen. Er kann insbesondere nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.