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Frühstücksgewährung durch den Arbeitgeber als geldwerter Vorteil?

Das Finanzgericht Münster hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Bereitstellung von trockenen Brötchen und Heißgetränken durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer zu einem lohnsteuerpflichtigen Sachbezug führt.

Ein Arbeitgeber stellt arbeitstäglich Brötchen sowie Heißgetränke für Mitarbeiter sowie Kunden und Gäste unentgeltlich zum Verzehr zur Verfügung. Aufschnitt oder sonstige Beläge gibt es nicht unentgeltlich. Das Finanzamt ging bei diesem Angebot von einem Frühstück aus und bewertete dies als unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an die Arbeitnehmer mit den Sachbezugswerten nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Münster mit Urteil vom 31.5.2017 (Aktenzeichen: 11 K 4108/14) erfüllt das Gestellen von trockenen Brotwaren (Brötchen verschiedenster Art) mit der gleichzeitigen Möglichkeit, auf ein Heißgetränk zuzugreifen, nicht die Anforderungen, die nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung an ein Frühstück zu stellen sind. Daher müsse der Sachbezug nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG bewertet werden. Hiernach sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Das FG hält die Freigrenze von 44 Euro für anwendbar.

Die Finanzverwaltung hat Revision gegen das Urteil eingelegt. Diese ist unter dem Aktenzeichen VI R 36/17 beim Bundesfinanzhof anhängig.