Zum Hintergrund: Der Kläger war als Verwaltungsangestellter bei einer Stadt beschäftigt. Ab April 2013 bezog er Renteneinkünfte. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses basierte auf einem Auflösungsvertrag, wodurch das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2013 im gegenseitigen Einvernehmen beendet wurde. Der Kläger sollte zum Zeitpunkt seines Ausscheidens eine Abfindung erhalten. Für das Jahr 2013 beantragte der Kläger beim Finanzamt, den Abfindungsbetrag dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Absatz 1 und Absatz 2 EStG (sogenannte Fünftelregelung) zu unterwerfen. Das Finanzamt lehnte dies ab und veranlagte den Kläger, ohne den ermäßigten Steuersatz anzuwenden.
Das FG hat die Ermäßigung zugelassen. Das FG hat aber die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da nicht abschließend geklärt ist, welche Anforderungen an eine Konfliktlage, die als „besonderes Ereignis“ im Sinne der Rechtsprechung des BFH zur Annahme einer Entschädigung im Sinne von § 24 Nummer 1 Buchstabe a EStG führt, zu stellen sind. Insbesondere klärungsbedürftig ist, ob das Bestehen einer gegensätzlichen Interessenlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zu deren Entstehung beide Konfliktparteien beigetragen haben und die im Konsens gelöst wird, ausreicht, ohne dass es auf das Gewicht und den Zeitpunkt der jeweiligen Verursachungsbeiträge für die Entstehung der Konfliktlage ankommt.
Unstreitig ist, dass eine Tarifermäßigung für eine Abfindung ausscheidet, wenn ein Steuerbürger bei seinem Arbeitgeber freiwillig von sich aus auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses drängen würde. Hätte ein Arbeitnehmer anders als im Streitfall etwa ohne Auflage eines Programms des Arbeitgebers zur Personalreduzierung die vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrags gegen Abfindung vorangetrieben, wäre eine Tarifermäßigung unstreitig ausgeschlossen.