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Geänderte Steuerklassenwahl für Arbeitnehmer-Ehegatten

Auch für Arbeitgeber interessant: Der Gesetzgeber plant mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz die Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V für Arbeitnehmer-Ehegatten.

Arbeitnehmer-Ehegatten können aktuell zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV bzw. IV/IV mit Faktorverfahren wählen. Die Steuerklassenkombination III/V soll nach aktueller Planung ab 2030 entfallen.

Durch die Kombination der Steuerklassen III und V können zusammenlebende Paare ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt, wirkt sich die Wahl der Steuerklassen dagegen nicht aus.

Bei Steuerpflichtigen mit der Steuerklassenkombination III und V kommt es allerdings deutlich häufiger zu Nachzahlungen. Lt. Mitteilung des Statistischen Bundesamtes waren im Jahr 2020 knapp 46 Prozent der Paare mit der Kombination III/V von Nachzahlungen betroffen.

Während das Ehegattensplitting gem. § 32a Abs. 5 EStG unverändert bleiben soll, sollen die bisherigen Lohnsteuerklassen III und V abgeschafft werden. Eheleute werden somit zunächst stets der Lohnsteuerklasse IV zugeordnet werden. Allerdings soll die Steuerklasse IV differenziert werden in eine reine Steuerklasse IV und eine Lohnsteuerklasse IV mit Faktor.

Die Lohnsteuerklasse IV mit Faktor soll nach § 39f EStG die unterschiedlichen Einkommen beider Ehegatten im Faktorverfahren berücksichtigen. Beim auch aktuell schon möglichen sog. Faktorverfahren wird der Steuervorteil aus dem Splittingtarif entsprechend dem Beitrag beider Partner zum gemeinsamen Haushaltseinkommen aufgeteilt. Das Faktorverfahren baut auf der Steuerklasse IV auf und verteilt den Steuervorteil des Ehegattensplittings so auf beide Partner, wie es ihren jeweiligen Anteilen am Gesamteinkommen entspricht.

Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.