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Gemeinsame Grundsätze für die neuen Bestandsprüfungen veröffentlicht

Zum 1. Januar 2017 wurde mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz ein neues Bestandsprüfungsverfahren für die Meldeverfahren in der Sozialversicherung eingeführt. Die Umsetzungsdetails des neuen Verfahrens wurden nun von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich festgelegt.

Mitte Januar 2017 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gemeinsamen Grundsätze für das neue Bestandsprüfungsverfahren genehmigt.

In den Gemeinsamen Grundsätzen wurde die konkrete praktische Ausgestaltung für die Fälle festgelegt, bei denen die Einzugsstelle oder der Rentenversicherungsträger im Abgleich mit den Bestandsdaten fachliche Fehler in einer Meldung des Arbeitgeber feststellt und die Meldung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ändert.

Praktisch umgesetzt wird das neue Bestandsprüfungsverfahren immer nach dem Grundsatz, dass die ursprüngliche Meldung des Arbeitgebers mit einem separaten Datenbaustein, der die vorgenommenen Korrekturen des jeweiligen Sozialversicherungsträgers ausweist, elektronisch an den Arbeitgeber zurück gemeldet wird. Die fachlichen Inhalte des Datenbausteins werden für jedes Meldeverfahren verfahrensspezifisch individuell ausgestaltet.

Ebenfalls geregelt wurde, wie Arbeitgeber mit den von den Sozialversicherungsträgern geänderten Meldungen umzugehen haben. Sie können die Änderungen in ihren Bestand übernehmen und haben die betroffenen Arbeitnehmer über die Änderungen zu informieren.

Eine Stornierung der ursprünglichen Meldung oder Neumeldung durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich, wenn eine Rückmeldung über eine geänderte Meldung vom jeweiligen Sozialversicherungsträger übermittelt wird.

Die neuen Bestandsprüfungen werden in den Meldeverfahren stufenweise eingeführt.