Seit 2013 sind geringfügig entlohnte Beschäftigte rentenversicherungspflichtig. Sie können sich aber von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen.
Ab dem 1. Juli 2026 haben in der Rentenversicherung befreite geringfügig entlohnte Beschäftigte einmalig die Möglichkeit, eine erfolgte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in ihrer Beschäftigung auf Antrag wieder aufzuheben. Damit werden sie wieder versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Das hat den Vorteil, dass wieder Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung erworben werden und die Beschäftigungszeiten in der geringfügig entlohnten Beschäftigung in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Mindestversicherungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.
Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nur für die Zukunft möglich. Es ist ein Antrag des Arbeitnehmers erforderlich, der bei Beantragung im Juli 2026 frühestens ab dem 1. August 2026 wirken kann. Die schriftliche oder elektronische Antragserklärung geben Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ab.
Wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Befreiung vorliegen, meldet der Arbeitgeber betroffene Arbeitnehmer im DEÜV-Meldeverfahren per Ab- und Anmeldung zum Stichtag der Wirkung der Erklärung mit geändertem Beitragsgruppenschlüssel in der Rentenversicherung bei der Minijob-Zentrale um (Abgabegründe 32 und 12).
Die Entscheidung wirkt für die Dauer der gesamten geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht erneut widerrufen werden. Sie kann bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelt zusammen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, nur einheitlich gestellt werden.
Details zur Umsetzung beinhalten die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien, die Anfang Januar 2026 veröffentlicht worden sind.