Der Bundesfinanzhof (BFH) hat wiederholt den Grundsatz aufgestellt, wonach einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit zufließen.
Der Tantiemeanspruch wird grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.
Dem beherrschenden Gesellschafter obliegt es, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist.
Keine Erfassung im Jahresabschluss – kein Zufluss
Im Umkehrschluss bedeutet dies laut BFH, dass Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich noch nicht zufließen.
Dies gilt selbst dann, wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den (festgestellten) Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen. Beispielsweise kann die Bildung der Verbindlichkeit aufgrund eines Buchungsfehlers unterblieben sein.
Die Finanzverwaltung hat ihre bisherige Auffassung inzwischen aufgegeben und sich der Rechtsprechung des BFH angeschlossen (BMF-Schreiben vom 11. Mai 2026, IV C 2 – S 2742/00113/006/069).