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Gesonderte DEÜV-Meldung bei Rentenbeginn

Kurz vor Weihnachten wurde das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz schafft für Arbeitgeber Klarheit, in welchen Fällen die Gesonderte DEÜV-Meldung im Zusammenhang mit dem Übergang in den Altersruhestand bei Arbeitnehmern erstellt werden muss.

 

Arbeitnehmer, die eine Altersrente beantragen, können bislang im Antrag zur Bewilligung der Rente die Nutzung der Gesonderten Meldung (§ 194 SGB VI) auswählen.

Dann fordert die Deutsche Rentenversicherung den Arbeitgeber auf, diese Meldung über das DEÜV-Meldeverfahren abzugeben und die bereits abgerechneten Entgelte im laufenden Kalenderjahr gesondert zu melden. Die Arbeitsentgelte für den restlichen Zeitraum bis zum Rentenbeginn werden fiktiv durch den Rentenversicherungsträger hochgerechnet. Durch diesen Ansatz können bereits vor dem Rentenbeginn Renten auf Grundlage eines vollständigen Versicherungskontos festgesetzt werden.

Die Gesonderte Meldung ist ab dem 1. Januar 2026 als verpflichtender Regelprozess ausgestaltet. Die Erstellung erfolgt auf elektronische Anforderung der Rentenversicherung über den Kommunikationsserver.