Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 15. März 2023 (I R 41/19) seine bisherige Rechtsprechung zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei der Weiterbeschäftigung eines GmbH-Geschäftsführers nach Erreichen der Altersgrenze bestätigt. Die Rechtsprechung wurde nun dergestalt fortentwickelt, dass bei einer Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers die gleichzeitige Zahlung der zugesagten Versorgungsleistungen dann nicht zu einer vGA führt, wenn das Gehalt der Höhe nach begrenzt wird und zusammen mit der Versorgungszahlung die letzten Aktivbezüge nicht überschreitet.
Das BMF hat sein Schreiben vom 18. September 2017 (IV C 6 - S 2176/074/10006) entsprechend angepasst.
Darüber hinaus stellt das BMF klar, dass, soweit der BFH in Randnummer 28 des Urteils vom 15. März 2023, die - nicht entscheidungserhebliche - Auffassung vertritt, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten bzw. Aufgabenbereichen dazu führen könne, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden könne, ohne eine vGA auszulösen, dem nicht beizupflichten ist.
An der bisherigen abweichenden Verwaltungsauffassung, dass eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar ist, wird im Übrigen lt. BMF festgehalten.