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Grenzen für kurzfristige Beschäftigung bleiben

2015 wurde die Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen von zwei Monaten/50 Arbeitstagen auf drei Monate/70 Arbeitstage erweitert. Diese Regelung wird entgegen ersten Planungen auf unbestimmte Zeit verlängert.

 

Eigentlich war geplant, die Regelung mit dem Jahr 2018 auslaufen zu lassen, was viele Arbeitgeber mit einem erhöhten Personalbedarf über den Jahreswechsel hinweg beträchtlich belastet hätte.

Nun will der Gesetzgeber die in den letzten drei Jahren angewandte Regelung im Paragrafen 115 SGB IV auf Betreiben der Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner (CDU) doch noch auf unbestimmte Zeit verlängern. Die entsprechende Gesetzesformulierung wurde in den 4. Artikel des „Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung“ aufgenommen und es ist davon auszugehen, dass er unverändert zum 2. Januar 2019 in Kraft treten wird. Damit gelten die Fristen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen für kurzfristige Beschäftigungen („Saisonarbeitskräfte“) auch über den Jahreswechsel 2018/2019 hinaus weiter.