2023 wurde die Berechnungsmethodik für die Hinzuverdienstgrenzen von Erwerbsminderungsrentnern deutlich verbessert.
Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind seit 2023 als jährliche Hinzuverdienstgrenze mindestens sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße maßgebend. Für 2026 sind das 41.527,50 Euro (2025: 39.322,50 Euro).
Die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente beträgt seit 2023 drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Für 2026 gilt somit eine Grenze von 20.763,75 Euro (2025: 19.661,25 Euro).
Eine Beschäftigung darf von Erwerbsminderungsrentnern nur im Rahmen des für die Rente maßgebenden festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden. Für beschäftigte Altersvollrentner gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr.