Voraussetzung für ein zulässiges Verbot ist, dass der Arbeitgeber seinen ausdrücklichen Wunsch nach politischer und religiöser Neutralität im Unternehmen formuliert und damit diskriminierungsfrei und unterschiedslos alle entsprechenden Äußerlichkeitsgestaltungen untersagt.
Die Neutralitätsabsicht muss im Rahmen einer innerbetrieblichen Regel formuliert und mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. In dieser Regel kann das Unternehmen das sichtbare Tragen politischer, philosophischer oder religiöser Zeichen generell untersagen - das betrifft dann in der Konsequenz sowohl Kopftücher als auch Kippas, Kruzifixe und andere Schmuck- und Kleidungsstücke, die aus politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugung getragen werden.
Die Neutralitätsregelung darf jedoch nur für Personen im direkten Kundenkontakt gelten. Sollte der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin der Regelung nicht nachkommen, müsste geprüft werden, ob ihm oder ihr ein Arbeitsplatz ohne Kundenkontakt angeboten werden kann.
(Quelle: Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 14. März 2017; Aktenzeichen C-157/15 und C-188/15)