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Kein Freibetrag für Beiträge zu Basisrente

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass Einzahlungen in einen Basisrentenvertrag beim Lohnsteuerabzug noch nicht steuermindernd berücksichtigt werden können.

Der im Jahr 1951 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr (2007) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im April 2007 schloss er mit einem Versicherungsunternehmen einen Vertrag über eine sogenannte Basisrente ("Rürup-Rente"). Darin wurde dem Kläger gegen eine Einmalzahlung in Höhe von 35.000 EUR ab dem 1. Mai 2016 eine lebenslange Garantierente von 163,43 EUR monatlich zugesagt.

Anfang Mai 2007 beantragte der Kläger bei seinem Finanzamt die Berücksichtigung eines Freibetrags. Das FA lehnte dies ab mit der Begründung, § 39a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sehe die Berücksichtigung eines entsprechenden Freibetrags nicht vor. Das Finanzgericht teilte diese Auffassung.

Der BFH hat jetzt die Revision des Klägers zurückgewiesen. Gemäß § 39a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b EStG ist die negative Summe von Einkünfte eintragungsfähig. Danach sind auch negative sonstige Einkünfte zu berücksichtigen. Solche können dann gegeben sein, wenn vorab entstandene Werbungskosten bei dieser Einkunftsart anfallen. Hierzu rechnen Beiträge in einen eigenen Basisrentenvertrag nicht, da der Gesetzgeber die Altersvorsorgeaufwendungen zulässigerweise mit konstitutiver Wirkung den Sonderausgaben zugewiesen hat. Aus der enumerativen gesetzlichen Aufzählung ergibt sich, dass Vorsorgeaufwendungen generell – und damit auch Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG – beim Lohnsteuerabzugsverfahren noch nicht berücksichtigungsfähig sind.

Auch bei der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen wirken sich Beiträge für einen Basisrentenvertrag noch nicht aus. Die Einzahlungen in einen Basisrentenvertrag werden also erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das betreffende Jahr angesetzt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.11.2016, Aktenzeichen VI R 55/08