Die Klägerin absolvierte nach einer Erstausbildung einen Bachelorstudiengang. Dazu gehörten zwei Auslands- und ein Auslandspraxissemester. Während der Auslandsaufenthalte blieb sie an ihrer inländischen FH eingeschrieben und besuchte monatlich einmal ihre Eltern. In der Steuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab. Nach Abschluss einer Erstausbildung könnten zwar Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung dafür sowie für den Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen in Bezug auf die Auslandsaufenthalte ist aber, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Klägerin außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gewohnt hätte.
Die erste Tätigkeitsstätte hat nach Auffassung des FG während der Aufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inländischen FH gelegen. Eine Universität sei nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen. Im Ausland habe sich auch der einzige eigene Hausstand der Klägerin befunden, da die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand der Klägerin begründet hätten. Das FG hat die Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof zugelassen.