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(Keine) Abzugsbeschränkung bei einer doppelten Haushaltsführung

Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf gehören die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten. Entsprechend gilt die für Unterkunftskosten eingeführte Kostenobergrenze in Höhe von 1.000 Euro monatlich nicht für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände.

Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG).

Im Urteilsfall unterhielt der Kläger im Streitjahr 2014 ab dem 1. Mai neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. Mit seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (Miete zuzüglich Nebenkosten, Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände).

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.000 Euro pro Monat. Der übersteigende Betrag wurde nicht angesetzt. Mit Einspruch und Klage wurde geltend gemacht, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellen.

Das FG Düsseldorf hat diese Auffassung entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in der Randnummer 104 des BMF-Schreibens vom 24.10.2014 schließlich bejaht. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat werden vom Höchstbetrag nicht erfasst. Dem Wortlaut des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG lasse sich keine Aussage zur Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat als Mehraufwendungen entnehmen. Durch die Vorschrift sollten hingegen nicht die von der Rechtsprechung stets als "sonstige notwendige Aufwendungen" angesehenen Einrichtungskosten nun erstmalig den Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort zugeordnet werden.

Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.03.2017, Aktenzeichen: 13 K 1216/16 E