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Keine Aufteilung des Höchstbetrags beim Arbeitszimmer

Der Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen von 1.250 EUR ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Er kann nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.4.2017 (Aktenzeichen: VIII R 52/13) durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden.

Im Urteilsfall war der Steuerbürger in Vollzeit als Arbeitnehmer tätig. Daneben betätigte er sich schriftstellerisch und erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er machte Ausgaben für das Arbeitszimmer in Höhe des Höchstbetrags von 1.250 EUR bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit geltend, die das Finanzamt im Rahmen der Einspruchsentscheidung insgesamt nicht zum Abzug zuließ.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Es schätzte den Anteil der Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung von Einnahmen aus selbstständiger Arbeit und den Anteil der Nutzung zur Erzielung von Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit auf je ½ und ließ bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit Ausgaben für das Arbeitszimmer von 625 EUR zum Abzug zu.

Nach Auffassung des BFH hat das FG rechtsfehlerhaft entschieden, dass dem Steuerpflichtigen nur ein Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 625 EUR zusteht. Das FG hat eine hälftige Nutzung des Arbeitszimmers für die nichtselbstständige Tätigkeit und die selbstständige Tätigkeit angenommen. Den hieraus folgerichtig zu ermittelnden Betrag in Höhe maximal 1.250 EUR für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit durfte es aber nicht auf einen Teilhöchstbetrag von 625 EUR begrenzen. Der Höchstbetrag ist für die im vorliegenden Fall zu entscheidende Konstellation nicht aufzuteilen und den jeweiligen Nutzungen im Rahmen der verwirklichten Einkunftsarten in Teilhöchstbeträgen zuzuordnen. Die auf die freiberufliche Tätigkeit entfallenden Aufwendungen sind bis maximal 1.250 EUR abzugsfähig.