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Keine doppelte Haushaltsführung bei Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort liegt (FG München, Urteil v. 23.9.2016 - 1 K 1125/13).

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung steuerfreie Leistungen zukommen lassen. Eine doppelte Haushaltsführung ist grundsätzlich auch möglich, wenn etwa Arbeitnehmer-Ehegatten in der Woche am Beschäftigungsort in einem Appartement übernachten und sich am Wochenende dann in der Familienwohnung aufhalten. Das Finanzamt ist jedoch kritisch und hinterfragt, ob denn die Wohnung am Beschäftigungsort nicht zum Lebensmittelpunkt geworden ist. Denn dann ist es vorbei mit steuerfreien Erstattungen.

Im Urteilsfall vor dem FG München hatte die Familie aus Thüringen am Beschäftigungsort in München eine 4-Zimmer-Wohnung angemietet. Des Weiteren verfügte die Familie über ein Einfamilienhaus in Thüringen. Für alle Familienmitglieder wurde im Melderegister als Hauptwohnung seit 1996 durchgehend die Adresse in Thüringen angegeben, die Adresse in München wurde als Nebenwohnung bezeichnet. Der Kläger trug vor, sein Lebensmittelpunkt befinde sich weiterhin in Thüringen, wo er mit seiner Familie in dem von ihm erbauten und finanzierten Eigenheim wohne.

Das FG München blieb skeptisch. Eine doppelte Haushaltsführung sei nicht gegeben, wenn am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt liegt. Mit „Hausstand” ist der Ersthaushalt umschrieben, an dem sich der Arbeitnehmer – abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten – regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, also seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte sei dagegen nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten.

Das FG sah die Aufsplitterung in zwei Haushalte nicht mehr als gegeben an, weil der „Hausstand” an den Beschäftigungsort verlegt worden sei.

Unser Tipp: Das FG München hat die Revision gegen die Entscheidung beim Bundesfinanzhof zugelassen. Dies wohl auch deshalb, weil das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 9.3.2016 (Aktenzeichen 7 K 7098/14) in einem vergleichbaren Fall eine gegenteilige Entscheidung getroffen hatte.