Von seinem Arbeitgeber wurde dem Kläger ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen konnte. Der geldwerte Vorteil wurde zunächst nach der sogenannten Ein-Prozent-Methode versteuert. Der Steuerzahler trug vor, dass der Arbeitslohn zu kürzen sei, da er den Firmenwagen aufgrund eines Hirnschlags für fünf Monate nicht habe nutzen dürfen. Das ärztliche Fahrverbot sei erst am 29.07. aufgehoben worden. Für die Zeit des Fahrverbotes sein ihm kein Vorteil entstanden. Auch sei das Fahrzeug nicht von Dritten genutzt worden.
Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist für die Monate März bis Juni ist kein Nutzungsvorteil zu erfassen. Zwar sei es nach der Rechtsprechung des BFH für die Besteuerung des Nutzungsvorteils grundsätzlich unerheblich, ob der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, durch einen Gegenbeweis zu entkräften vermag. Dies bezieht sich auf den Fall, dass der Steuerpflichtige behauptet, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben. Nicht gemeint sind dagegen Situationen, in denen der Steuerzahler zur privaten Nutzung des Firmenwagens gar nicht befugt ist.
Im vorliegenden Fall lässt sich bis zum 29.07. feststellen, dass der Kläger aufgrund der Folgen des Hirnschlags fahruntüchtig gewesen ist. Folge daraus ist, dass er den Firmenwagen nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber bis dahin auch nicht nutzen durfte, und zwar weder für berufliche noch für private Zwecke. Die Befugnis, den Wagen zu nutzen, ist entfallen.
Für die Monate Februar und Juli war dagegen ein Nutzungsvorteil zu versteuern, weil der Kläger den Firmenwagen bis zum Hirnschlag am 23.02. und ab Bestehen der Fahrprüfung am 29.07. uneingeschränkt nutzen konnte. Eine zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats ist nicht möglich.
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.1.2017, Aktenzeichen 10 K 1932/16 E