You can use the keyboard arrow keys

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne BEM

Bevor eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen wird, muss ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt werden (§ 84 Absatz 2 Neuntes Buch SGB IX). Der Arbeitgeber darf das BEM nicht von vornherein als nutzlos unterlassen, auch wenn der Arbeitnehmer eine schicksalsergebene Haltung an den Tag legt.

Hintergrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz war der Fall eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitszeitkonto über mehrere Jahre hinweg beträchtliche krankheitsbedingte Ausfallzeiten aufwies. Im vierten Jahr wurde ein BEM-Gespräch angesetzt, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer seine Erkrankungen als "schicksalhaft" bezeichnete.

Als er vier Monate später erneut langfristig erkrankte, wurde ihm nach zehn Monaten Arbeitsunfähigkeit krankheitsbedingt gekündigt. Die Arbeitgeberin hatte kein weiteres BEM durchgeführt, da sie es aufgrund der Aussage des Arbeitnehmers als nutzlos erachtete hatte. Allerdings erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, dem bereits das Arbeitsgericht Ludwigshafen wegen des unterlassenen BEM stattgab.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung samt Begründung und wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück. Das verpflichtende BEM sei das geeignete Mittel, um möglicherweise mildere Mittel als eine Kündigung zu entwickeln. Eine objektive Nutzlosigkeit dieses Instruments sei von der Arbeitgeberin nicht überzeugend dargelegt worden. Die Äußerung des Arbeitnehmers zu seinen früheren Erkrankungen, sie seien schicksalhaft, stelle keine bindende Aussage für künftige Arbeitsunfähigkeiten dar, denn er sei kein Hellseher. Die Kündigung sei damit unverhältnismäßig und sozial nicht gerechtfertigt.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.1.2017, Aktenzeichen 8 Sa 359/16