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(Keine) Steuerfreiheit für Wechseldienstzulagen

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben eine Allgemeinverfügung erlassen, um die wegen der Steuerfreiheit von Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten für Beamte und Soldaten eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge zurückzuweisen (Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v. 26.02.2018).

Nach § 3b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 15.02.2017 (Aktenzeichen: VI R 30/16) entschieden, dass Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten gemäß §§ 17a ff. EZulV nicht unter die Steuerbefreiung fallen. Mit der Allgemeinverfügung erspart sich die Finanzverwaltung, in jedem Einzelfall anhängige Einsprüche bearbeiten zu müssen. Am 26.02.2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer werden mit der Allgemeinverfügung hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten für Beamte und Soldaten seien nach § 3b EStG steuerfrei.

Entsprechendes gilt für am 26.02.2018 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.