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Kindergeld im zweiten Ausbildungsabschnitt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich zum Anspruch auf Kindergeld geäußert, wenn ein Kind nach der Erstausbildung vom Arbeitgeber übernommen wird und eine weitere Ausbildung anstrebt.

Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird Kindergeld nur gewährt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV sind allerdings unschädlich.

Setzt ein Kind nach Beendigung der Ausbildung zum Steuerfachangestellten seine Berufsausbildung mit den weiterführenden Berufszielen "Staatlich geprüfter Betriebswirt" und "Steuerfachwirt" nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fort, handelt es sich bei der nachfolgenden Fachschulausbildung um eine Zweitausbildung im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG. In diesem Fall schließt eine mehr als 20 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit während der Zeit des Wartens auf den Antritt der Fachschulausbildung und während deren Durchführung einen Kindergeldanspruch aus.

Im verhandelten Fall machte die Tochter nach ihrem Abitur eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten, die sie im Juni 2013 abschloss. Anschließend nahm sie eine Vollzeitbeschäftigung in ihrem Ausbildungsbetrieb auf. Mitte September 2013 meldete sie sich bei einer Fachschule für Wirtschaft der Fachrichtung Betriebswirtschaft (Schwerpunkt Steuern) in Teilzeitform an. Sie bekam eine Zusage für das Schuljahr 2014/2015. Am 20.08.2014 nahm sie ihre Ausbildung an der Fachschule für Wirtschaft auf. Die Familienkasse lehnte ab Juli 2013 den Antrag auf Gewährung von Kindergeld ab, da sich die Tochter bereits in einer Zweitausbildung befunden habe und einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte letztlich auch beim BFH keinen Erfolg.

Nach der Rechtsprechung ist insbesondere darauf abzustellen, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall hat die Tochter weder nach Beendigung ihrer Ausbildung zur Steuerfachangestellten mit der Ausbildung an der Fachschule für Wirtschaft begonnen noch hat sie sich für eine bereits im Jahr 2013 beginnende Ausbildung beworben. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende einer Ausbildung oder eines Ausbildungsabschnitts und den Bemühungen um eine weitere Ausbildung oder einen weiteren Ausbildungsabschnitt genügt danach nicht.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.4.2018, Aktenzeichen III R 18/17