Für den Anspruch auf Kindergeld sind nach Abschluss einer Erstausbildung nur bestimmte Formen der Erwerbstätigkeit unschädlich (maximal 20 Stunden wöchentlich oder Ausbildungsdienstverhältnis oder nur geringfügige Beschäftigung). Die Tochter bestand im Juli 2015 die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Immobilienkauffrau“ nahm ab Oktober 2015 an dem Lehrgang „geprüfte/r Immobilienfachwirt/in“ der IHK teil. Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung ist das Bestehen der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Immobilienkauffrau“ sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis nach abgeschlossener Lehre. Deshalb war die Tochter parallel zu ihrer Ausbildung bei der IHK in einem entsprechenden Ausbildungsbetrieb angestellt.
Die Familienkasse lehnte den Antrag auf Kindergeld für die Zeit ab August 2015 ab mit der Begründung, dass die Tochter bereits im Juli 2015 ihre erste Berufsausbildung abgeschlossen und sodann eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Deshalb könne die Ausbildung bei der IHK nicht berücksichtigt werden.
Das FG hat dagegen den Anspruch auf Kindergeld bejaht. Die Erstausbildung der Tochter der Klägerin endet erst mit dem Abschluss der Prüfung zur „geprüften Immobilienfachwirtin“, so dass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (= Dezember 2016) Kindergeld zu gewähren ist.
Eine erstmalige Berufsausbildung ist nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang beendet. Denn es gibt Ausbildungsgänge, bei denen der erste Berufsabschluss lediglich integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs ist. Solche mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen sind allerdings nur dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Liegt noch keine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung vor, kommt es auf eine Erwerbstätigkeit des Kindes nicht an.