Tragen Eltern aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Kranken- und Pflegversicherungsbeiträge des Kindes, können sie diese als eigene Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) absetzen. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern ist Tatbestandsvoraussetzung.
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 13.03.2018 (Aktenzeichen X R 25/15) entschieden, dass die Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes nur im Wege des Barunterhalts möglich ist. Im Urteilsfall befand sich das Kind in einer Berufsausbildung. Die Eltern machten die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt.
Sowohl Finanzamt als auch das Finanzgericht der ersten Instanz lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern ab. Der Bundesfinanzhof hat sich schließlich der restriktiven Auffassung angeschlossen. Danach können Eltern zwar auch die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben bei sich geltend machen. Dies gilt aber nur, soweit sie dem unterhaltsberechtigten Kind diese Beiträge tatsächlich erstattet haben. Die Übernahme bloßer Sachleistungen reiche nicht aus.