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Krankengeld auch bei Auslandsaufenthalt

Eine in Deutschland festgestellte Arbeitsunfähigkeit, die auch zu Krankengeldbezug führen kann, verliert ihre Wirkung nicht, wenn sich der oder die Versicherte überwiegend im Ausland aufhält.

Geklagt hatte eine in Deutschland arbeitende und krankenversicherte Busfahrerin, die in Spanien lebte. Infolge einer Langzeiterkrankung zahlte ihr die deutsche Krankenkasse nach Ablauf der Entgeltfortzahlung etwa fünf Monate lang Krankengeld. Der behandelnde Arzt bestätigte der Versicherten eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres". Die Krankenkasse bat die Versicherte per Brief, sich telefonisch zu melden, und setzte hierfür eine Frist. Als der Anruf nicht zum Termin erfolgte, lehnte die Krankenkasse die weitere Krankengeldzahlung am Folgetag mit der Begründung ab, sie sei nicht verpflichtet, Krankengeld an im Ausland lebende Personen zu zahlen. Zudem habe die Versicherte keine fortlaufenden Arbeitsunfähigkeitsnachweise vorgelegt.

Das sah das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz allerdings anders. Die Feststellung "bis auf Weiteres" stelle einen lückenlosen Nachweis für den streitigen Zeitraum dar und gelte auch bei Auslandsaufenthalten. Außerdem gingen die EU-Vorschriften (hier Artikel 21 Absatz 1 VO (EG) 883/2004) dem deutschen Recht (hier § 16 SGB V) vor. Darin sei geregelt, dass der Versicherte trotz Wohnortes im Ausland dem im Inland lebenden EU-Bürger gleichzustellen sei und Anspruch auf Geldleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften habe.

Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen: L 5 KR 135/16 vom 6.7.2017