Für Arbeitslose ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu zwölf Wochen, wenn sie ihr vorheriges Beschäftigungsverhältnis selbst auflösen oder ein arbeitsvertragswidriges Verhalten der Auslöser für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses ist. Zudem kann die Bundesagentur für Arbeit während des Arbeitslosengeldbezuges solche sogenannte Sperrzeiten von bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn Arbeits- oder Eingliederungsmöglichkeiten abgelehnt werden oder es beispielsweise zu Meldeversäumnissen kommt.
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht bisher ab Beginn des zweiten Monats einer solchen Sperrzeit Versicherungspflicht. Die Beiträge für die Krankenversicherung werden von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
Im ersten Monat der Sperrzeit ist die Krankenversicherung anderweitig sicherzustellen. Zum Beispiel über eine Familienversicherung beim Ehepartner, den nachgehenden Leistungsanspruch bei einer vorher ausgeübten krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder eine freiwillige bzw. private Krankenversicherung.
Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz wurde diese Regelung geändert. Ab dem 1. August 2017 besteht von Beginn der Sperrzeit an Krankenversicherungspflicht und nicht mehr ab Beginn des zweiten Monats. Damit entfallen die Sonderregelungen für den ersten Monat der Sperrzeit und die damit im Zusammenhang stehenden aufwendigen Prüfungen.