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Künstliche Intelligenz: KI-Durchführungsgesetz auf den Weg gebracht

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Durchführung der europäischen KI-Verordnung“ beschlossen und in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Mit dem Durchführungsgesetz soll u.a. festgelegt werden, welche nationalen Behörden für die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem sogenannten AI Act zuständig sind.

Das parlamentarische Verfahren (Bundestag, ggf. Bundesrat) steht noch aus. Das Gesetz ist daher noch nicht in Kraft.

Bundesnetzagentur als zentrale Aufsichtsbehörde vorgesehen
Ein Kernpunkt des Gesetzentwurfs: Es benennt die nationalen Behörden, die zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der KI-Verordnung zuständig sind. Demnach soll die Bundesnetzagentur als zentrale Behörde für die Aufsicht und Überwachung der EU-Vorgaben zur KI bestimmt werden. Sie soll einerseits als Aufsichts- und Beschwerdestelle fungieren, andererseits aber auch innovationsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit KI durchführen.

Der europäische Rechtsrahmen: Der AI Act
Die europäische KI-Verordnung, der sogenannte AI Act, gilt bereits in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ziel ist es, Persönlichkeitsrechte im Zusammenhang mit KI-Anwendungen zu schützen und Datensicherheit zu gewährleisten. Auch Transparenz im Umgang mit KI-Anwendungen ist ein wichtiges Anliegen des AI Acts. In der europäischen KI-Verordnung werden KI-Systeme in verschiedene Risikokategorien eingeteilt.

Im deutschen Recht gab es bislang noch keine Regelungen zur Umsetzung der EU-Vorgaben. Dies soll sich mit dem neuen Durchführungsgesetz nun ändern. 

Kennzeichnungspflichten ab August 2026
Zu beachten ist außerdem: Ab August 2026 gilt innerhalb der EU eine Kennzeichnungspflicht für bestimmte KI-generierte Inhalte. Die Kennzeichnungspflicht gilt für:

  • sogenannte Deepfakes – das sind realistisch wirkende Medieninhalte, die durch KI erzeugt, abgeändert oder verfälscht wurden – sowie
  • bestimmte KI-generierte Inhalte mit Bezug zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, sofern für Nutzer nicht erkennbar ist, dass es sich um synthetische Inhalte handelt.