Der Bezug von Kurzarbeitergeld verpflichtet Arbeitnehmer in der Regel dazu, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Abgabepflicht trifft jeden, der im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt mehr als 410 Euro an sog. Lohnersatzleistungen erhalten hat.
Zu den Lohnersatzleistungen gehören neben dem Kurzarbeitergeld auch steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse, Krankengeld oder Elterngeld. Aufgrund der Pandemie und den dadurch geschaffenen Sonderregelungen wurde das Instrument des Kurzarbeitergelds im Jahr 2020 stark in Anspruch genommen. Viele Arbeitnehmer sind dadurch erstmalig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Eine Steuernachzahlung ist nach Einschätzung der Finanzverwaltung nicht zu erwarten, wenn z.B. durch angefallene Werbungskosten die Steuerbelastung gesenkt werden kann.
Die Thüringer Finanzverwaltung weist darauf hin, dass vor allem Arbeitnehmer die zeitweise in „Kurzarbeit Null“ eher nicht mit einer Nachzahlung rechnen müssen.
Die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Bürgerinnen und Bürger ist der 2.8.2021. Über das Online-Portal „Mein ELSTER“ kann die Steuererklärung elektronisch abgeben werden.
Das Kurzarbeitergeld ist, wie auch das Kranken- oder das Elterngeld, steuerfrei. Derartige Leistungen unterliegen jedoch dem sog. Progressionsvorbehalt. Im Rahmen der Steuerfestsetzung werden die Lohnersatzleistungen fiktiv zum zu versteuernden Einkommen addiert und dadurch der maßgebende persönliche Steuersatz berechnet. Dieser wird auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen (ohne das Kurzarbeitergeld, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und etwaige andere Lohnersatzleistungen) angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen.
Weitere Informationen des Thüringer Finanzministeriums zur Steuerprogression und Kurzarbeitergeld.