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Lohnzuschuss bei Beschäftigung Langzeitarbeitsloser

Arbeitgeber, die langjährig Arbeitslose einstellen, sollen in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses einen Lohnkostenzuschuss von 100 Prozent des tarifvertraglichen Arbeitsentgelts erhalten. Danach sinkt der Zuschuss um 10 Prozentpunkte jährlich.

Der Bundestag hat am 8. November ein Teilhabechancengesetz beschlossen, um arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen, die seit langem Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, neue Chancen zur Aufnahme einer Beschäftigung zu ermöglichen. Wer sie einstellt, soll über mehrere Jahre Lohnkostenzuschüsse erhalten. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sieben Jahren Leistungen nach dem SGB II beziehen und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig waren. Das Gesetz soll bereits zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Der Lohnkostenzuschuss beträgt in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns und sinkt danach um 10 Prozentpunkte jährlich. Ist der Arbeitgeber tarifvertraglich zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss nach diesem Entgelt. Die Förderdauer beträgt bis zu fünf Jahre. Neben der Eröffnung von Teilhabechancen bleibt der Übergang aus der geförderten Beschäftigung in eine ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittel- und langfristiges Ziel.

Nach einer weiteren Neuregelung können Arbeitgeber für die nicht nur geringfügige Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die trotz vermittlerischer Unterstützung mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden. Dazu müssen sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründen. Der Zuschuss wird in den ersten beiden Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geleistet. Er beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Für die Maßnahmen stellt der Bund zusätzlich insgesamt 4 Milliarden Euro für den Zeitraum bis zum Jahr 2024 zur Verfügung.