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LSG Hessen: Kein Kurzarbeitergeld bei Scheinarbeitsverhältnis

Wird ein Arbeitsverhältnis lediglich zum Schein begründet, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen mit Urteil vom 21. November 2025 entschieden (Aktenzeichen: L 7 AL 5/23).

Dem Verfahren lag der Fall eines Reiseveranstalters zugrunde, der Kurzarbeitergeld für seine einzige zur Sozialversicherung angemeldete Mitarbeiterin beantragt hatte. Diese war knapp 1,5 Jahre zuvor mit einem Jahresgehalt von 60.000 Euro als Geschäftsführerin eingestellt und war zugleich Mitgesellschafterin der GmbH. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag ab.

Diese Entscheidung bestätigte das LSG im Berufungsverfahren. Zwar sei zwischen der Klägerin und der Mitarbeiterin formal ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen worden, tatsächlich hatte es sich jedoch um ein Scheinarbeitsverhältnis gehandelt, das allein dem Zweck diente, die Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu schaffen. Maßgeblich war dabei, dass der Reiseveranstalter schon vor und zu Beginn der Corona-Pandemie nur minimale Umsätze erzielt hatte, die nicht ausreichten, um das vereinbarte Bruttojahresgehalt zu zahlen.

Zudem wurde die Mitarbeiterin erst zu dem Zeitpunkt zur Sozialversicherung angemeldet und es wurden Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, als die Bundesagentur erstmals Kurzarbeitergeld bewilligt hatte. Auch dies wertete das Gericht als Indiz dafür, dass das Arbeitsverhältnis ausschließlich im Hinblick auf den Bezug von Kurzarbeitergeld begründet worden war.

Die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist rechtskräftig.