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Massenentlassungen ohne Anzeige sind unwirksam

Kündigungen, für die eine Massenentlassungsanzeige erforderlich ist, sind unwirksam, wenn diese Anzeige nicht oder zu einem falschen Zeitpunkt erfolgt. Dies geht aus zwei neuen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Die Entscheidungen

Massenentlassungen, die ohne eine Anzeige der Kündigungen bei der Arbeitsagentur durchgeführt werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige bereits vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erfolgt. Das geht aus zwei Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 1. April 2026 hervor (6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22).

Die Sachverhalte

Vor dem BAG ging es in zwei Verfahren um die Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen. 

  • In einem Fall hat das Unternehmen keine Massenentlassungsanzeige erstattet.
  • In dem anderen Fall erfolgte die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat. 

In beiden Verfahren hat das BAG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entschieden, dass die Kündigungen wegen der Fehler im Anzeigeverfahren unwirksam sind. 

Konsequenzen aus den Urteilen

Das bedeutet: Voraussetzung für die Wirksamkeit von Massenentlassungen ist einerseits, dass vor den Entlassungen die erforderliche Anzeige der bevorstehenden Kündigungen bei der zuständigen Arbeitsagentur erfolgt. Andererseits muss der Arbeitgeber abwarten, bis das vorgeschriebene Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen ist, bevor er die Massenentlassungsanzeige erstattet.