Der Kläger arbeitete in Berlin, hatte seinen Lebensmittelpunkt aber weiterhin in NRW. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zum 31.8. behielt der Kläger seine Wohnung in Berlin bei und bewarb sich in der Folgezeit auf eine Vielzahl von Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet, von denen drei in Berlin und Umgebung lagen. Nach Zusage einer Stelle in Hessen zum 1.1. des Folgejahres kündigte der Kläger die Mietwohnung in Berlin fristgerecht zum 29.2. des Folgejahres.
Das Finanzamt erkannte die Mietkosten für die Wohnung in Berlin nur bis zum Ende der mietvertraglichen Kündigungsfrist der Wohnung bis einschließlich November an. Der Kläger begehrte dagegen einen Kostenabzug auch für die Dezembermiete in Höhe von rund 240 Euro. Das FG hat dem Kläger Recht gegeben. Die Miete für den Monat Dezember ist zwar nicht mehr durch die doppelte Haushaltsführung veranlasst. Bei den Aufwendungen handelt es sich jedoch um vorweggenommene Kosten, denn es ist ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen erkennbar.
Der Kläger hat sich weiterhin auf Arbeitsstellen in Berlin und Umgebung beworben und die Wohnung unmittelbar nach Zusage einer neuen Arbeitsstelle an einem anderen Ort gekündigt. Lt. FG wird die mögliche private Nutzung der Wohnung, etwa für eventuelle Wochenendbesuche, überlagert. Außerdem wären eine vorzeitige Kündigung und eine etwaige Neuanmietung einer anderen Wohnung für den Kläger teurer gewesen als die Beibehaltung der verhältnismäßig günstigen Wohnung.
Das Urteil ist trotz Zulassung der Revision rechtskräftig geworden.