Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat sich mit Urteil vom 9.10.2020 (Aktenzeichen: 14 K 21/19) gegen die Berücksichtigung von Garagenkosten ausgesprochen.
Nach Auffassung des FG erfolgt keine Minderung des nach der pauschalen Nutzungswertmethode ermittelten geldwerten Vorteils für eine PKW-Überlassung um die Kosten einer privaten Garage des Arbeitnehmers, wenn die Unterbringung des Fahrzeugs in der Garage nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig war. Die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs komme nur für solche Aufwendungen des Arbeitnehmers in Betracht, die für ihn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zwangsläufig zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind.
Die anteilig auf eine private Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Gebäudekosten mindern im Urteilsfall den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrzeugs lt. FG nicht, wenn sich die Unterbringung des Fahrzeugs in der eigenen Garage als freiwillige Leistung des Arbeitnehmers darstellt.
Der Ausgang des Revisionsverfahrens VIII R 29/20 bleibt abzuwarten. Gegen nachteilige Bescheide sollte ggf. Einspruch eingelegt werden.