Viele Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern, die bei einer Auswärtstätigkeit Kollegen in ihrem Pkw mitnehmen, eine sogenannte Mitnahmepauschale von z.B. 0,02 Euro je Fahrtkilometer. Reisekostenerstattungen durch einen Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes sind nach § 3 Nummer 16 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, wenn sie den Aufwand, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte, nicht überschreiten. Werbungskosten sind zwar grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten können allerdings pauschale Kilometersätze angesetzt werden. Diese Pauschalen sind seit dem Veranlagungszeitraum 2014 nicht mehr in Verwaltungsanweisungen, sondern im Gesetz selbst geregelt, und zwar in § 9 EStG (Werbungskosten), der auf das Bundesreisekostengesetz (BRKG) und die dort festgesetzte Wegstreckenentschädigung verweist.
Daher können Aufwendungen, die zwar in der früheren Verwaltungsanweisung, nicht aber im BRKG berücksichtigt werden (wie z.B. die sog. Mitnahmepauschale = Erhöhung des Kilometersatzes für jede mitgenommene Person), seit 2014 nicht mehr als Werbungskosten anerkannt werden. Dies hat (mittelbar) auch zur Folge, dass die von einem privaten Arbeitgeber gezahlten Mitnahmepauschalen nicht mehr nach § 3 Nummer 16 EStG steuerfrei sind.
Die Steuerfreiheit von Reisekostenerstattungen an Beschäftigte im öffentlichen Dienst (z.B. Beamte) ist gesondert geregelt, und zwar in § 3 Nummer 13 EStG. Die Höhe der Erstattung richtet sich bei Bundesbediensteten nach dem BRKG und bei Landesbediensteten nach dem Reisekostengesetz des jeweiligen Landes. Da diese Regelungen allerdings nicht einheitlich sind, stellt sich die Frage, ob auch Erstattungen, die nur in einem Landesreisekostengesetz (und nicht im BRKG) vorgesehen sind, steuerfrei sind und ob dies ggf. zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern im und außerhalb des öffentlichen Dienstes führen würde. Dies sieht das FG nicht so und kommt zu dem Ergebnis, dass keine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes bei der Steuerfreiheit von Reisekostenerstattungen gegeben ist, weil eine entsprechende Steuerbefreiung ab 2014 generell innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeschlossen ist.