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Nachträgliche Steuerfreiheit für Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Steuerfreiheit für Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gemäß § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch noch nachträglich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ermöglicht werden kann.

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3b EStG sind gegeben, wenn die Zulagen für tatsächlich vom Steuerpflichtigen an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit bezahlt wurden und nachgewiesen ist, dass diese Zuschläge in der geltend gemachten Höhe die in § 3b Absatz 1 EStG genannten Prozentsätze des Grundlohns nicht überstiegen.

Werden demnach nachweislich Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt, kann der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung laut BFH auch dann geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Zuschläge im Lohnsteuerabzugsverfahren zunächst nicht als steuerfrei behandelt hat. Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden.

Der Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung entfaltet im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers keine Bindungswirkung (Anschluss an den BFH-Beschluss vom 30.12.2010, Aktenzeichen III R 50/09, BFH/NV 2011, 786).

Grundlage: Beschluss des BFH vom 29.11.2017, Aktenzeichen VI B 45/17