Mit Urteil vom 28.6.2017 (Aktenzeichen: 6 K 2446/15 L) hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden, dass bei im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossen Änderungsverträgen zu unbefristeten Arbeitsverträgen das bei bestimmten Steuerbefreiungs- und Pauschalierungsvorschriften erforderliche Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ auch dann erfüllt sei, wenn der Arbeitnehmer im ersten Schritt auf einen bestimmten Teil seines Bruttoarbeitslohns (bedingungslos) verzichtet und der Arbeitgeber im zweiten Schritt mit dem Zusätzlichkeitserfordernis verbundene Leistungen lediglich unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt gewährt. Die vom Finanzamt eingelegte Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 40/17 anhängig.
Nicht so großzügig hatte sich zuvor das FG Rheinland-Pfalz gezeigt. Nach dessen Meinung ist die Zusätzlichkeit nicht gegeben, wenn der Arbeitsvertrag eine Minderung des Lohns vorsieht (FG Rheinland-Pfalz v. 23.11.2016, Aktenzeichen 2 K 1180/16). Die hiergegen eingelegte Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 21/17 anhängig.
Der Ausgang der Revisionsverfahren bleibt abzuwarten.