Die bei den außergewöhnlichen Belastungen - wie Krankheitskosten - zu berücksichtigende zumutbare (Eigen-)Belastung wird, abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der nach § 33 EStG in drei Stufen gestaffelt ist, anhand eines Prozentsatzes ermittelt. Mit dem Urteil vom 19.1.2017 - VI R 75/14 entschied der BFH, dass eine stufenweise Berechnung vorzunehmen ist. Dies steht der bisherigen Handhabung durch die Finanzämter entgegen.
Bisher wurde die zumutbare Belastung bei Überschreiten einer der drei Stufen in § 33 EStG immer unter Zugrundelegung des Prozentsatzes der höheren Stufe berechnet. Dieses Vorgehen ändert sich jetzt. Zukünftig wird bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der die jeweilige Stufe übersteigt.
Das BMF weist darauf hin, dass die geänderte Berechnungsweise möglichst umgehend schon im Rahmen der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung finden soll. Falls dies in einem Einzelfall noch nicht erfolgt sein sollte, empfiehlt sich - auch nach Auffassung des BMF - ein Einspruch.