Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz wurde geregelt, dass Arbeitgeber und Zahlstellen in den elektronischen Meldeverfahren ab dem 1. Januar 2017 eine Absendernummer zu verwenden haben. Dies hat in der betrieblichen Praxis grundsätzlich keine Auswirkungen für Arbeitgeber. Denn die Absendernummer entspricht der bisherigen "Betriebsnummer Absender" in den Meldeverfahren.
Neu eingeführt wird nun eine gesonderte Absendernummer. Diese ist künftig für Arbeitgeber und Zahlstellen relevant, die Meldungen aus mehreren unterschiedlichen Entgeltabrechnungssystemen mit einer Betriebsnummer erstellen.
Bislang erfolgen die Rückmeldungen der Einzugsstellen in den Dialogverfahren (zum Beispiel Zahlstellenmeldeverfahren, Erstattungsverfahren nach dem AAG) in diesen Fällen immer an die in der Meldung angegebene Betriebsnummer. Damit kann keine korrekte Zuordnung der Meldung im Entgeltabrechnungsprogramm des Arbeitgebers oder der Zahlstelle erfolgen, wenn mehrere unterschiedliche Entgeltabrechnungsprogramme eingesetzt werden.
Gelöst wird dieses Problem mit der neuen gesonderten Absendernummer, die als eindeutiges Kriterium eine maschinelle Zuordnung zum jeweiligen Entgeltabrechnungssystem ermöglicht. Arbeitgeber und Zahlstellen können diese künftig bei der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) beantragen. Als Starttermin für die neue gesonderte Absendernummer ist der 1. Januar 2018 geplant.