Das Finanzgericht (FG) Sachsen hat mit Urteil vom 14.3.2017 (Aktenzeichen: 8 K 1870/16) zu einem Heizungsinstallateur entschieden. Im Urteilsfall fuhr der Kläger an 123 Tagen mit dem eigenen Pkw zu einer Einrichtung seines Arbeitgebers, wo er ein Fahrzeug bestieg, das ihn zu seinen verschiedenen Einsatzorten brachte. Teilweise übernachtete er am auswärtigen Einsatzort.
Nach Auffassung des FG ist für die Fahrt zum Betrieb nur die Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Der Kläger habe den Betrieb typischerweise arbeitstäglich aufgesucht. Das FG hält es für richtig, eine typischerweise arbeitstägliche Anfahrt zu einem Sammelpunkt schon dann anzunehmen, wenn zwar die Anfahrt nicht an jedem Arbeitstag stattfindet, jedoch immer dann, wenn der Arbeitnehmer von seinem Wohnort aufbricht, um seine Arbeit binnen eines Tages oder länger während auf einer Baustelle zu verrichten.
Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Sächsischen FG hin wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) die Revision zugelassen (Aktenzeichen des BFH: VI R 33/17). Die Entscheidung bleibt abzuwarten.
Aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht eher positiv ist die Entscheidung des Niedersächsischen FG zu sehen (Urteil v. 15.6.2017, 10 K 139/16, rechtskräftig). Im Streitfall war ein Lkw-Fahrer an 178 Tagen auf mehrtägigen und an 64 Tagen auf eintägigen Fahrten unterwegs. Insgesamt hat er an 114 Tagen den Betrieb seines Arbeitgebers mit seinem eigenen Pkw aufgesucht, um dort den Lkw zu übernehmen.
Das FG urteilte, dass bedingt durch die regelmäßige mehrtägige Fahrtätigkeit, bei der keine arbeitstägliche Hin- und Rückfahrt stattfindet, der LKW-Fahrer tatsächlich und entsprechend den Vorgaben des Arbeitgebers nur etwa jeden zweiten oder dritten Tag und damit gerade nicht typischerweise arbeitstäglich den Firmensitz des Arbeitgebers aufgesucht hat. Die vom Finanzamt vorgenommene Auslegung des Begriffs „typischerweise arbeitstäglich“ mit „regelmäßig oder üblicherweise“ scheide aufgrund des klaren Wortlautes aus. Der Arbeitgeber kann deshalb die Fahrt zum Betrieb nach Reisekostengrundsätzen abrechnen.