Am 17. Februar 2017 wurde vom Deutschen Bundestag das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz beschlossen. Mit dem Gesetz werden auch Änderungen bei der Beitragsberechnung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte hauptberuflich Selbständige umgesetzt.
Die Beiträge von hauptberuflich Selbständigen in der GKV werden nach 240 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) aus der Beitragsbemessungsgrenze (2017: 4.350,00 Euro) erhoben, wenn nicht über den Einkommensteuerbescheid geringere Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit nachgewiesen werden. Zudem sind nach dieser Vorschrift gesetzliche Mindestbemessungsgrundlagen zu beachten.
An diesem Grundprinzip für die Beitragsbemessung ändert sich nichts. Neu geregelt wird zum 1. Januar 2018 aber die Art und Weise der Berücksichtigung der Einkünfte bei der Beitragsbemessung.
Bisher werden die Details der Beitragsbemessung in den vom GKV-Spitzenverband erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler geregelt. Das Arbeitseinkommen aus dem Einkommensteuerbescheid wird danach immer zeitversetzt bei der Beitragsbemessung berücksichtigt. Das bedeutet: Die über den letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzten Einkünfte werden für die laufende Beitragsberechnung herangezogen und bleiben bis zur Ausstellung des nächsten Einkommensteuerbescheids maßgebend. Der neue Einkommensteuerbescheid wird dann ab Beginn des auf die Ausstellung folgenden Monats für die Beitragsbemessung herangezogen.
Rückwirkende Beitragskorrekturen auf Basis des Einkommensteuerbescheides sind nur bei Neuaufnahme einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit oder auf Antrag bei einer unverhältnismäßigen Belastung und Vorlage eines Vorauszahlungsbescheides zulässig.
Ab dem 1. Januar 2018 ändert sich dies grundlegend. In 240 SGB V wird der neue Absatz 4a eingefügt. Danach werden die Beiträge aus dem Arbeitseinkommen künftig immer zunächst vorläufig auf Basis des letzten Einkommensteuerbescheides erhoben. Die endgültige Festsetzung der Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr erfolgt dann mit den tatsächlichen Einkünften aus dem Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Kalenderjahres. Die bisher maßgebende zeitversetzte Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus dem Einkommensteuerbescheid bei hauptberuflich Selbständigen gehört ab dem 1. Januar 2018 somit der Vergangenheit an.