Zurückzuführen ist diese Maßnahme auf die besondere Situation von ausländischen Saisonarbeitskräften. Im Regelfall wird in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung sichergestellt, dass Personen, deren Mitgliedschaft wegen Beschäftigungsaufgabe endet, weiterhin gesetzlich versichert sind. Dies gilt allerdings nicht für ausländische Saisonarbeiter, die nach ihrer Beschäftigung zum Beispiel als Erntehelfer wieder in ihr Heimatland zurückkehren.
Für die Krankenkassen ergibt sich in diesem Zusammenhang das Problem, dass sie nicht wissen können, ob der ausländische Arbeitnehmer Deutschland nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses wieder verlassen hat. Daher können sie nicht oder nur mit großem Aufwand ermitteln, ob sie für diese Personen eine obligatorische Anschlussversicherung durchführen dürfen. Damit die Krankenkassen die entsprechenden Personen identifizieren können, sollen ausländische Saisonarbeitnehmer deshalb zukünftig vom Arbeitgeber mit einem eigenen Kennzeichen gemeldet werden.
Geplant ist zurzeit, dass ein ausländischer Saisonarbeitnehmer ab dem 1. Januar 2018 in den Meldungen der Arbeitgeber gekennzeichnet wird, wenn er vorübergehend für eine versicherungspflichtige auf bis zu acht Monaten befristete Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist. Das beschlossen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Sitzung vom 8. März 2017. Aktuell beschäftigt sich der Gesetzgeber mit der rechtlichen Grundlage für ein solches Kennzeichen.