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Nur noch qualifizierte Gesundheitsleistungen steuerbefreit

Zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis 500 Euro steuer- und beitragsfrei. Die Maßnahmen müssen ab 2019 den Kriterien des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entsprechen und entsprechend zertifiziert sein.

Nach § 3 Nr. 34 EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Der gesetzliche Rahmen für Gesundheitsförderung, Prävention und betriebliche Gesundheitsvorsorge hat sich durch das Präventionsgesetz vom 17. Juli 2015 verändert. Unter anderem wurde auch ein Zertifizierungsverfahren für die förderungswürdigen Maßnahmen zur individuellen, verhaltensbezogenen Prävention durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen eingeführt. Ab 2019 sind nur noch solche Maßnahmen begünstigt, die den veränderten Anforderungen genügen.

Die vom Bundestag beschlossene Änderung verweist nun zutreffend auf die §§ 20 und 20b SGB V. Danach fallen gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegten Kriterien entsprechen sowie zertifizierte Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention unter die Steuerbefreiung. Der Spitzenverband der Krankenkassen bestimmt unter anderem die Qualitätskriterien für Leistungen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung. Zudem bestimmt er die Anforderungen und das Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen. Damit können insbesondere die Qualität und die Förderung der Wirksamkeit von Gesundheitsleistungen sichergestellt werden. Die Zertifizierung von Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention ist künftig zwingend für die Anerkennung der Steuerbefreiung.

Die Neuregelungen treten jedoch nicht übergangslos zum Jahreswechsel in Kraft. Das Zertifizierungserfordernis gilt für bereits vor dem 1. Januar 2019 begonnene unzertifizierte Gesundheitsmaßnahmen erstmals für Sachbezüge, die nach dem 31. Dezember 2019 gewährt werden. Der Bundesrat wird sich am 23. November mit der Änderung befassen; von einer Zustimmung ist auszugehen.