Eine vereinfachende Nacherhebung von Lohnsteuer durch Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG setzt laut FG Münster mindestens 20 betroffene Arbeitnehmer voraus (Urteil vom 21. November 2025, 6 K 2300/23 L).
Der Sachverhalt
Der Kläger, Inhaber eines Gewerbebetriebs, beschäftigte 24 Arbeitnehmer. Er schloss bei der A GmbH 16 Abonnements ab, die er den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Form eines Gutscheincodes zukommen ließ. Außerdem wandte er den Arbeitnehmern noch eine Bankkarte zu. Lohnsteuern wurden hierfür nicht abgeführt.
Eine Lohnsteueraußenprüfung bewertete beide Zuwendungen als Einnahmen in Geld und versagte die Steuerfreiheit für Sachbezüge.
Entscheidung und Begründung des FG
Laut FG kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mittels eines Pauschsteuersatzes erhoben wird, wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer deshalb nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Im Streitfall sei eine größere Zahl von Fällen nicht gegeben, da lediglich 16 Arbeitnehmer in die Pauschalierung einbezogen wurden.
Die Berechnung der pauschalen Lohnsteuer erfolgt nicht mit einem festen, sondern mit einem von den persönlichen Verhältnissen der begünstigten Arbeitnehmer abhängigen sogenannten betriebsindividuellen Steuersatz.
Was unter einer „größeren Zahl von Fällen“ im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG zu verstehen ist, sei im Gesetz selbst nicht geregelt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass gleichzeitig mindestens 20 Arbeitnehmer in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden (R 40.1 LStR). In der Literatur sowie in der Rechtsprechung werde diese Grenze übereinstimmend ebenfalls als maßgeblich betrachtet.