Im Urteilsfall hatte eine GmbH, die Softwaredienstleistungen für die Automobilindustrie erbringt, eine Feier zu ihrem Firmenjubiläum veranstaltet, an der 83 Gäste teilnahmen. 55 von ihnen waren keine Arbeitnehmer der Klägerin (Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten). Das Finanzamt (FA) hat die Zuwendungen (67,21 EUR je Gast) im Rahmen einer Außenprüfung der Pauschalversteuerung nach § 37b Absatz 1 EStG unterworfen.
Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Das FA hätte individuell prüfen müssen, ob die Leistungen z.B. zusätzlich zu einem Leistungsaustausch hinzugetreten sind. Auf keinen Fall darf das FA ohne weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen eine Versteuerung nach § 37b EStG vornehmen. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung für betrieblich veranlasste Zuwendungen nach § 37b Absatz 1 EStG erfordert, dass die Zuwendungen in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vertragsverhältnis stehen und zur ohnehin geschuldeten Leistung als zusätzliche Leistung hinzukommen. Zuwendungen, die nicht zu einem Leistungsaustausch hinzutreten, etwa zur Anbahnung einer Vertragsverhältnisses, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Absatz 1 Nummer 1 EStG.
Das FG hat zudem herausgestellt, dass es Aufgabe des FA ist, für jeden Gast zu ermitteln, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei ist es erforderlich, die Adressen der Gäste festzustellen und das gastgebende Unternehmen sowie ggf. auch die Gäste zu den maßgeblichen Umständen zu befragen.
Urteil des Finanzgerichtes Sachsen, Aktenzeichen 6 K 1201/16 vom 9.3.2017