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Permanenter Lohnsteuerjahresausgleich gesetzlich abgesichert

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde mit Wirkung ab 2018 der sogenannte permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich geregelt.

Bisher war der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nur aufgrund einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung möglich. Ohne diese Regelung würde ein Verdienst aus einer befristeten Tätigkeit, der nach Steuerklasse VI zu versteuern ist, auf das gesamte Jahr hochgerechnet. Die einzubehaltende Lohnsteuer würde entsprechend sehr hoch ausfallen.

Durch die Regelung des § 39b Absatz 2 Satz 13f. des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann mit dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ein kurzfristig hoher Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden, was zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt.

Die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist auf Steuerpflichtige beschränkt, deren Beschäftigungsverhältnis nicht längerfristig besteht, die neben der Neben- einer Hauptbeschäftigung nachgehen, deren zeitlich befristete Tätigkeit maximal 24 aufeinander folgende Arbeitstage dauert und deren Einkommen aus der Nebentätigkeit nach Steuerklasse VI besteuert wird. Praktische Bedeutung hat die Regelung insbesondere für die Beschäftigung von Saison- oder Servicekräften. Zu beachten ist allerdings, dass für die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt erforderlich ist.