Die neue Meldepflicht soll laut G-BA sicherstellen, dass der Ausschuss über Probleme bei der Umsetzung der Qualitätsvorgaben in der Frühchenversorgung informiert ist. Zudem erhofft sich der Ausschuss, dass dadurch der tatsächliche Umsetzungsgrad seiner Qualitätsvorgaben für die Frühchenversorgung sichtbar wird.
Mit betroffenen Perinatalzentren sollen konkrete Schritte und Maßnahmen zur schnellstmöglichen Erfüllung der Personalvorgaben vereinbart werden. Wenn sie Maßnahmen zur Verbesserung der Personalsituation vereinbart haben, dürfen die Zentren längstens bis Ende 2019 so weiter arbeiten. Das hatte der Ausschuss schon im Dezember beschlossen. Die Beschlüsse sind aber noch nicht in Kraft getreten.
Die Neugeborenen-Versorgung hat der G-BA gemäß seinem Qualitätskonzept in vier Stufen gegliedert. Neben den üblichen Geburtskliniken gibt es auch Perinatale Schwerpunktkliniken sowie Perinatalzentren der Level 1 und 2. Von den Stationen, die als Perinatalzentren der Stufe 1 Frühchen mit extrem niedrigem Geburtsgewicht versorgen, fordert der Ausschuss, dass sie für jedes intensivpflichtige Frühgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1.500 Gramm eine Kinderkrankenpflegekraft jederzeit bereit halten. Bei intensivüberwachungspflichtigen Frühgeborenen gilt ein Personalschlüssel von eins zu zwei.
Zudem sehen die Qualitätsrichtlinien vor, dass in den Zentren des Level 1 mindestens 40 Prozent der Kinderkrankenpflegekräfte die Fachweiterbildung „pädiatrische Intensivpflege“ absolviert haben. In Level-2-Zentren liegt der Mindestanteil von Kinder-Intensivkrankenschwestern bei 30 Prozent.